Änderung der Erstattungsordnung: Begrenzung Hotelkosten 29. June 201923. March 2022 Buchstabe E Nr. 3 der Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt wird wie folgt geändert. 1. Die Überschrift wird geändert. „Übernachtungskosten“ statt „Übernachtungsaufwendungen“. 2. Es wird ein neuer Absatz 1 und ein neuer Absatz 2 vorangestellt. Die weiteren Absätze rücken nach hinten. 3. Satz 1 des alten Absatz 1 („Übernachtungskosten werden nach Beleg erstattet“) wird wegen Doppelung gestrichen Buchstabe E Nr. 3 lautet dann: 3. Übernachtungskosten [Absatz 1] Erstattungsfähige Übernachtungskosten (ohne Frühstück) werden bis zu einem Betrag von höchsten 100,00 Euro für Großstädte, wie Berlin, Hamburg, München (mit über 1 Mio. Einwohner) und für das restliche Bundesgebiet 90,00 Euro pro Nacht mit Beleg erstattet. [Absatz 2] In begründeten Ausnahmefällen, die im Vorfeld zu beantragen sind, kann davon abgewichen werden. [Absatz 3] Ohne Beleg können Übernachtungsaufwendungen mit maximal 20,- € pauschal erstattet werden. Das Frühstück kann bis maximal 15 Euro geltend gemacht werden. [Absatz 4] Ist das Frühstück pauschal im Übernachtungspreis enthalten, wird die Hotelrechnung um 4,80 Euro gekürzt. Für ein Mittag- bzw. Abendessen wird ein Betrag in Höhe von je 9,60 Euro abgezogen. [Absatz 5] Bei Auslandsdienstreisen erfolgt die Erstattung entsprechend der jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung pauschal oder nach Beleg. Beschlossen auf dem 41. Landesparteitag in Magdeburg am 29. Juni 2019